Nach § 14 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) bin ich als zuständiger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, jedem Eigentümer oder Eigentümerin eines Hauses oder einer Wohnung einen gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid auszustellen.
Der Feuerstättenbescheid ist die Grundlage für auszuführende Schornsteinfegerarbeiten an Ihren Feuerungsanlagen. Als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger mache ich hierin eine Bestandsaufnahme über Anzahl und Art der Feuerungsanlagen in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung und lege danach die Art der Kehr- und Überprüfungsarbeiten und die Termine für eine Überprüfung und/oder Kehrung fest. Nach § 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) sind Sie ab 2013 selbst verpflichtet, die im Feuerstättenbescheid enthaltenen Arbeiten termingerecht zu veranlassen. Sie können ab diesem Zeitpunkt einen Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl beauftragen.
Falls Sie künftig einen anderen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen, muss dieser die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Dieses Formblatt leiten Sie bitte ausgefüllt innerhalb der vorgegebenen Frist an mich weiter.
Sie haben aber weiter die Möglichkeit, dass ich für Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten als Schornsteinfegerbetrieb ausführe und würde mich freuen, wenn Sie Ihr Vertrauen unserem Betrieb schenken. Sollten Sie sich hierfür entscheiden, füllen Sie bitte den entsprechenden Auftrag aus und geben diesen an mich zurück. Ich werde mich dann – wie gewohnt – um alles weitere kümmern.